Vielmehr wird verlangt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere begangen haben, wobei nach der Botschaft «auf den konkreten Fall bezogene Elemente» verlangt werden (E. 4.2 hiervor). Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass während der Strafuntersuchung nicht auf weitere Opfer hingewiesen oder in eine entsprechende Richtung ermittelt worden sei und deshalb keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf weitere Taten hindeuteten.