255 Abs. 1bis StPO setzt keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht voraus. Vielmehr wird verlangt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere begangen haben, wobei nach der Botschaft «auf den konkreten Fall bezogene Elemente» verlangt werden (E. 4.2 hiervor).