Weiter führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sich erneut der sexuellen Handlungen mit demselben Opfer, teils aber auch mit einem anderen Opfer strafbar gemacht zu haben. Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich demnach, dass das DNA-Profil nicht der Aufklärung der bisher bekannten Delikte, sondern der Aufklärung anderer Delikte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO dienen soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mithin keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.