Letztere hält ausdrücklich fest, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sei, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende Straftaten aufgeklärt werden könnten. Dabei bedürfe es erheblicher und konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in andere vergangene Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Weiter führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sich erneut der sexuellen Handlungen mit demselben Opfer, teils aber auch mit einem anderen Opfer strafbar gemacht zu haben.