Er bringt zu Recht vor, dass keine Spurensicherung stattgefunden hat, weshalb auch keine Spuren vorhanden sind, welche mit seinem DNA-Profil abgeglichen werden könnten. Die Beschwerdekammer geht indes mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass sich die Begründung der Staatsanwaltschaft vielmehr auf die Aufklärung weiterer (vergangener) Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO bezieht. Letztere hält ausdrücklich fest, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sei, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende Straftaten aufgeklärt werden könnten.