5. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Erstellung eines DNA- Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO für die Aufklärung der ihm im vorliegenden Strafverfahrenen vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern offensichtlich nicht geeignet ist. Er bringt zu Recht vor, dass keine Spurensicherung stattgefunden hat, weshalb auch keine Spuren vorhanden sind, welche mit seinem DNA-Profil abgeglichen werden könnten.