Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung auf Art. 255 Abs. 1bis StPO stützen wolle, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter vor, dass im vorliegenden Fall auch eine DNA-Probeentnahme und DNA-Analyse gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO nicht gerechtfertigt wäre. Die ihm vorgeworfenen Delikte beträfen ausschliesslich die Opfer C.________ und dessen Bruder D.________. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche auf weitere Taten ausserhalb dieses eng begrenzten Opferkreises hindeuteten.