3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO stützt, wonach das DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstat (sexuelle Handlungen mit Kindern) dienen soll. Da im vorliegenden Fall keine Spurensicherung stattgefunden habe, könne das DNA-Profil nicht zum Abgleich mit gesicherten Spuren gebraucht werden. Damit fehle es an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung auf Art. 255 Abs. 1bis StPO stützen wolle, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.