Dabei bedarf es erheblicher und konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in andere vergangene Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss. Hierbei reicht eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4., Beschluss OGer BE BK 21 117).