382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Von der beschuldigten Person kann nach Art. 255 Abs. 1bis StPO auch eine Probe