Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 416 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern (mehr- fach begangen) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. September 2024 (BM 22 19414) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (BM 22 19414). Mit Ver- fügung vom 30. September 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungs- dienstliche Erfassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) des Beschwerdeführers und die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15. Oktober 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30. Sep- tember 2024 betreffend Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sei anzuweisen, eine allfällig bereits entnommene DNA-Probe zu vernichten sowie ein allfällig erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers unver- züglich zu löschen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 21. Oktober 2024 ein Beschwerde- verfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechts- anwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Stellungnahme vom 8. November 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurde auf ei- nen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 4. Februar 2025 teilte die Staatsan- waltschaft per E-Mail mit, dass das Verfahren BM 22 19414 dem Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen worden sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde von der E-Maileingabe der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Von der beschuldigten Person kann nach Art. 255 Abs. 1bis StPO auch eine Probe 2 genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Die Kompetenz zur Anordnung nicht invasiver DNA-Probennahmen, worunter ein Wangenschleimhautabstrich fällt, liegt gemäss Art. 255 Abs. 2 StPO bei der Polizei. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedoch durch die Staatsanwalt- schaft anzuordnen (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.2.). Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profiler- stellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es erheblicher und konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Per- son in andere vergangene Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss. Hierbei reicht eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person be- reits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4., Be- schluss OGer BE BK 21 117). Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten am 10.06.2022 ein Verfahren wegen sexuellen Handlun- gen mit Kindern eröffnet. Im Laufe der Ermittlungen kamen neue Vorwürfe, teils mit einem anderen Opfer, aber meist immer mit demselben Opfer zum Vorschein. Dabei wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz laufendem Verfahren immer wieder (einvernehmliche) sexuelle Handlun- gen mit seinem Kollegen vorgenommen haben soll, welcher sich mit Jahrgang 2009 im Schutzalter befindet. Der letzte Vorfall soll sich am 01.09.2024 ereignet haben, als es zwischen dem Beschuldig- ten und dem minderjährigen Opfer zu sexuellen Handlungen – gemäss den Angaben beider Beteilig- ten offenbar zum Analverkehr mit Samenerguss – gekommen sei. Die Vorwürfe der sexuellen Hand- lungen mit Kindern wiegen schwer, zumal hier in erster Linie die kindliche Unversehrtheit, insbeson- dere die sexuelle Unversehrtheit, unter Schutz steht. Bei den vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Verbrechen, welche regelmässig biologische Spuren (z.B. Spermaspuren) hinterlassen. Aus die- sem Grund ist ein DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Die DNA-Profilerstellung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs sowie im Hinblick auf die Schwere des vorgeworfenen Deliktes als verhältnismässig und ist daher an- zuordnen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO stützt, wonach das DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstat (se- xuelle Handlungen mit Kindern) dienen soll. Da im vorliegenden Fall keine Spuren- sicherung stattgefunden habe, könne das DNA-Profil nicht zum Abgleich mit gesi- cherten Spuren gebraucht werden. Damit fehle es an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung auf Art. 255 Abs. 1bis StPO stützen wolle, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter vor, dass im vorliegenden Fall auch eine DNA-Probeentnahme und DNA-Analyse ge- stützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO nicht gerechtfertigt wäre. Die ihm vorgeworfenen Delikte beträfen ausschliesslich die Opfer C.________ und dessen Bruder D.________. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche auf weitere Taten ausser- halb dieses eng begrenzten Opferkreises hindeuteten. 3 4. 4.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Auf- bewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hin- weisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 (vgl. dazu Art. 448 Abs. 1 StPO) kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe ge- nommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA- Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tat- verdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operie- rende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der im Zuge der Revision eingefügte Ab- satz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter An- haltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen be- gangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Bot- schaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von ge- wisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Je schwerer der konkrete Delikts- vorwurf ist, desto eher ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von konkreten Anhaltspunkten für andere, noch unbekannte Delikte von gewisser Schwere aus- zugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3; FRI- CKER/MAEDER, a.a.O., N. 45 zu Art. 255). Im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berück- sichtigen ist, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die 4 DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Erstellung eines DNA- Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO für die Aufklärung der ihm im vorlie- genden Strafverfahrenen vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern offen- sichtlich nicht geeignet ist. Er bringt zu Recht vor, dass keine Spurensicherung stattgefunden hat, weshalb auch keine Spuren vorhanden sind, welche mit seinem DNA-Profil abgeglichen werden könnten. Die Beschwerdekammer geht indes mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass sich die Begründung der Staatsanwalt- schaft vielmehr auf die Aufklärung weiterer (vergangener) Vergehen und Verbre- chen gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO bezieht. Letztere hält ausdrücklich fest, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sei, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende Straftaten aufgeklärt werden könnten. Dabei bedürfe es erheblicher und konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in andere vergangene Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Weiter führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sich erneut der sexuellen Handlungen mit demselben Opfer, teils aber auch mit einem anderen Opfer strafbar gemacht zu haben. Aus der Begründung der Staatsanwalt- schaft ergibt sich demnach, dass das DNA-Profil nicht der Aufklärung der bisher bekannten Delikte, sondern der Aufklärung anderer Delikte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO dienen soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mithin keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Zwar wäre es wün- schenswert, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft eine klarere Subsumtion enthalten und damit weniger Interpretationsspielraum offengelassen hätte, indes- sen genügt sie den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht. 5.2 Eine DNA-Analyse gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO setzt keinen auf die be- schuldigte Person bezogenen Tatverdacht voraus. Vielmehr wird verlangt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere begangen haben, wobei nach der Botschaft «auf den konkreten Fall bezogene Elemente» verlangt werden (E. 4.2 hiervor). Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass während der Strafuntersuchung nicht auf weitere Opfer hingewiesen oder in eine entsprechende Richtung ermittelt worden sei und deshalb keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf weitere Taten hindeuteten. Hätte die Staats- anwaltschaft bereits in weiteren Fällen ermittelt oder solche erwähnt, hätte in Be- zug auf diese bereits ein Tatverdacht vorgelegen, womit nicht Art. 255 Abs. 1bis StPO, sondern Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO einschlägig gewesen wäre. 5.3 Den Akten der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit regel- mässig in der Nähe von Schulhaus- oder Sportplätzen aufgehalten und immer wie- der den Kontakt zu Minderjährigen gesucht haben soll (vgl. E-Mail von E.________ an die KESB Mittelland-Süd vom 24. März 2021; E-Mail von F.________ an die 5 KESB Mittelland-Süd vom 2. August 2022; Gefährdungsmeldung der Kantonspoli- zei Bern vom 28. Juli 2022). Insbesondere habe er versucht, sich für ein Turnlager in der Gruppe der bis zu 12-Jährigen und ein Judolager für Kinder anzumelden (vgl. E-Mail G.________ an die KESB Mittelland-Süd vom 3. November 2023). Gemäss einer weiteren Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 3. März 2023 soll eine Nachbarin des Beschwerdeführers am 23. Februar 2023 berichtet haben, dass sich in der Wohnung des Beschwerdeführers erneut Jugendliche auf- hielten und laute Musik abgespielt werde. Vor Ort konnte die Polizei schliesslich vier Jugendliche im Alter von 13 bis 16 Jahren in der Wohnung des Beschwerde- führers feststellen. Diese gaben an, dass sie den Beschwerdeführer beim McDo- nald’s in Köniz getroffen und sich danach freiwillig mit ihm in dessen Wohnung be- geben hätten, um Rösti zu essen. Dem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgut- achten von med. pract. H.________ vom 30. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spektrum-Störung und mit hoher Wahr- scheinlichkeit an einer homosexuellen Pädophilie leidet. Seine Legalprognose wur- de vom Gutachter als ungünstig eingeschätzt (vgl. Ergänzungsgutachten H.________, S. 12 und 15). Weiter hielt er fest, dass sobald der Beschwerdeführer persönlichen Umgang mit Minderjährigen habe, er Gefahr laufe, moralische und ju- ristische Grenzen zu missachten, was die Gefahr neuerlicher Strafanzeigen erhöhe (vgl. Ergänzungsgutachten H.________, S. 17). Hinzu kommt, dass – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft betont – dem Beschwerdeführer im laufenden Strafver- fahren nebst den sexuellen Handlungen mit Kindern diverse weitere Delikte wie insbesondere Diebstahl, Hausfriedensbruch, Brandstiftung etc. vorgeworfen wer- den (vgl. u.a. Anzeigerapporte vom 22. September 2023 und 21. Dezember 2023). Zudem ist er gemäss Strafregisterauszug vom 14. Dezember 2023 bereits wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und diversen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz vorbestraft. 5.4 Insgesamt wird deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gesucht hat und mit hoher Wahr- scheinlichkeit an einer homosexuellen Pädophilie leidet. Es bestehen damit ernst- hafte und konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit in weitere – noch unbekannte – Delikte (insbesondere sexuelle Handlun- gen mit Kindern) verwickelt gewesen sein könnte. In Gesamtbetrachtung der Um- stände und mit Blick auf die Schwere des Deliktsvorwurfs (sexuelle Handlungen mit Kindern) bestehen vorliegend genügend konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.5 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um ein schweres Delikt. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist beson- ders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. No- vember 2016 E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Strafta- ten wiegt daher besonders hoch. Ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zu- dem zur Aufklärung vermuteter Sexualdelikte in besonderer Weise. Solche Delikte sind in der Regel mit Körperkontakten und einem Austausch von körpereigenem Material (Körperausscheidungen, Sperma, Haare, Hautschuppen etc.) verbunden 6 (BGE 128 II 259 E. 3.6). Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeordnete Zwangsmass- nahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter als verhält- nismässig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (per Kurier) Bern, 26. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8