Dennoch erscheint es stossend und treuwidrig, wenn die Behörden während laufendem Verfahren ihr Verhalten ändern. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist ein Teilgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots, welches Verfassungsrang geniesst (TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 9 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nicht einmal eine Praxisänderung den guten Glauben hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuwiegen (BGE 122 I 57 E. 3d). Umso mehr kann in der vorliegenden Konstellation Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung nicht verwehrt werden. 5.2 Gemäss Art.