In Ermangelung eines rechtsgültigen Vertretungsverhältnisses kann die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Nachdem weder Staatsanwaltschaft noch Beschwerdekammer bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten erkennen lassen, dass kein Vertretungsverhältnis vorliegen könnte, ist es nicht geboten, die Verfahrenskosten dem Kindsvater aufzuerlegen (Art. 417 StPO) oder auf ihn Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, trägt daher der Kanton Bern.