306 Abs. 2 ZGB durch die KESB errichten zu lassen haben, welcher sie in der Folge diese (oder eine andere) Verfügung wird eröffnen können. Infolge des Wegfallens der gesetzlichen Vertretung durch den Kindsvater könnten auch weitere Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sein. Die Staatsanwaltschaft wird daher zu prüfen haben, ob weitere Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen.