Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin somit nicht rechtsgültig eröffnet. Dieser Mangel kann nicht durch die Beschwerdekammer geheilt werden, weshalb die Sache die mehrfachen Tätlichkeiten sowie die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht betreffend an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft wird insbesondere zur Behebung des Eröffnungsfehlers eine Kollisionsbeistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB durch die KESB errichten zu lassen haben, welcher sie in der Folge diese (oder eine andere) Verfügung wird eröffnen können.