beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 3.2 Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs wurde die angefochtene Verfügung der Beschuldigten, dem Kindsvater (vertreten durch Rechtsanwalt D.________) sowie der Beschwerdeführerin (gesetzlich vertreten durch den Kindsvater) eröffnet. Entsprechend den obigen Ausführungen bestand zu diesem Zeitpunkt kein gesetzliches Vertretungsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Kindsvater mehr. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin somit nicht rechtsgültig eröffnet.