3. 3.1 Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) (BGE 133 I 201 E. 2.1). Gehörsverletzungen sind von Amtes wegen festzu-