Zur Begründung der Interessenkollision kann etwa auf den Entscheid der KESB Bern vom 16. Dezember 2022 verwiesen werden. Schliesslich konstituierte sich der Kindsvater im Verfahren gegen die Beschuldigte zwar als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, bringt in der Beschwerde jedoch nichts dazu vor (vgl. auch das dortige Rubrum). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um Ansprüche aus den Delikten handelt, bei denen der Kindsvater selbst geschädigt ist. So oder anders ist die Beschwerdelegitimation zu wenig substantiiert. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.