Entsprechend sind Angehörige von Opfern, welche Zivilansprüche geltend machen, zur StPO-Beschwerde gegen eine Einstellung legitimiert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 44 vom 29. Juli 2022 E. 2.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist.