122 Abs. 2 StPO können auch die Angehörigen des Opfers zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche vorbringen. Entsprechend sind Angehörige von Opfern, welche Zivilansprüche geltend machen, zur StPO-Beschwerde gegen eine Einstellung legitimiert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 44 vom 29. Juli 2022 E. 2.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2).