115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 146 IV 76 E. 2.2.1; 145 IV 491 E. 2.3; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut der angefochtenen Teile der Einstellungsverfügung ist die körperliche und gesundheitliche Integrität (Tätlichkeiten; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6. vor Art. 122 StGB) beziehungsweise die körperliche oder geistige Integrität (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht; ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.