Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 22 29777 sowie BM 22 10691 eingereicht hatte. Am 11. November 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. November 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 7. Dezember 2024 und 8. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin Eingaben ein. Am 28. Mai 2025 erreichte die Kammer eine undatierte Eingabe der Beschuldigten.