Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 414 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ gesetzlich v.d. C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand teilweise Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht, wiederholte Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. September 2024 (BM 22 29777) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren BM 22 29777 ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) teilweise ein. Gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie we- gen mehrfacher Tätlichkeiten erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, gewillkürt vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 11. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterführung des Strafverfahrens, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 stellte die Ver- fahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 22 29777 sowie BM 22 10691 eingereicht hatte. Am 11. November 2024 reichte die General- staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. November 2024 verzichtete die Verfah- rensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 7. Dezember 2024 und 8. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin Eingaben ein. Am 28. Mai 2025 erreichte die Kammer eine undatierte Eingabe der Beschuldigten. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft namentlich auf die Pri- vatklägerschaft zu (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 146 IV 76 E. 2.2.1; 145 IV 491 E. 2.3; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut der angefochtenen Teile der Einstellungsverfügung ist die körperliche und gesundheitliche Integrität (Tätlichkeiten; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6. vor Art. 122 StGB) beziehungsweise die kör- perliche oder geistige Integrität (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht; ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB). Bei einer Interessenkollision können die Eltern das Kind in der entsprechenden An- gelegenheit nicht vertreten, da deren Vertretungsbefugnisse von Gesetzes wegen entfallen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2; 7B_621/2024 vom 22. Juli 2024 E. 1.3). Eine Interessen- 2 kollision können etwa Straftaten innerhalb der Familie begründen (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 306 ZGB). Nach Art. 122 Abs. 2 StPO können auch die Angehörigen des Opfers zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivil- ansprüche vorbringen. Entsprechend sind Angehörige von Opfern, welche Zivilan- sprüche geltend machen, zur StPO-Beschwerde gegen eine Einstellung legitimiert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 44 vom 29. Juli 2022 E. 2.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbe- sondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzli- che Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 und BK 23 312 vom 5. März 2024 E. 2.3 je mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.3 Das Rechtsgut der angefochtenen Teile der Einstellungsverfügung schützt einzig die Beschwerdeführerin, sie allein ist Geschädigte. Ihr Vater kann sich mithin nicht auf eine eigene Rechtsgutverletzung berufen. Aufgrund der hochstrittigen Bezie- hung zur Beschuldigten – der Kindsmutter – befindet sich der Kindsvater in einer offensichtlichen Interessenkollision, weshalb für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 3 ZGB kein gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht. Zur Be- gründung der Interessenkollision kann etwa auf den Entscheid der KESB Bern vom 16. Dezember 2022 verwiesen werden. Schliesslich konstituierte sich der Kindsva- ter im Verfahren gegen die Beschuldigte zwar als Privatkläger im Straf- und Zivil- punkt, bringt in der Beschwerde jedoch nichts dazu vor (vgl. auch das dortige Ru- brum). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um Ansprüche aus den Delikten handelt, bei denen der Kindsvater selbst geschädigt ist. So oder anders ist die Beschwerdelegitimation zu wenig substantiiert. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) (BGE 133 I 201 E. 2.1). Gehörsverletzungen sind von Amtes wegen festzu- 3 stellen (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 25-27+47 vom 17. Juni 2025 E. 2.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 3.2 Gemäss Ziffer 5 des Dispositivs wurde die angefochtene Verfügung der Beschul- digten, dem Kindsvater (vertreten durch Rechtsanwalt D.________) sowie der Be- schwerdeführerin (gesetzlich vertreten durch den Kindsvater) eröffnet. Entspre- chend den obigen Ausführungen bestand zu diesem Zeitpunkt kein gesetzliches Vertretungsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Kindsvater mehr. Die Ver- fügung wurde der Beschwerdeführerin somit nicht rechtsgültig eröffnet. Dieser Mangel kann nicht durch die Beschwerdekammer geheilt werden, weshalb die Sa- che die mehrfachen Tätlichkeiten sowie die Verletzung der Fürsorge- und Erzie- hungspflicht betreffend an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Die Staats- anwaltschaft wird insbesondere zur Behebung des Eröffnungsfehlers eine Kollisi- onsbeistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB durch die KESB errichten zu lassen haben, welcher sie in der Folge diese (oder eine andere) Verfügung wird eröffnen können. Infolge des Wegfallens der gesetzlichen Vertretung durch den Kindsvater könnten auch weitere Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sein. Die Staatsanwaltschaft wird daher zu prüfen haben, ob weitere Verfahrens- handlungen wiederholt werden müssen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Ermangelung eines rechtsgültigen Vertretungsverhältnisses kann die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Nachdem weder Staatsanwalt- schaft noch Beschwerdekammer bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten erkennen las- sen, dass kein Vertretungsverhältnis vorliegen könnte, ist es nicht geboten, die Ver- fahrenskosten dem Kindsvater aufzuerlegen (Art. 417 StPO) oder auf ihn Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, trägt daher der Kanton Bern. 5. 5.1 Infolge der Interessenkollision entfiel nicht nur die gesetzliche Vertretung der Be- schwerdeführerin durch den Kindsvater, sondern auch die gewillkürte Vertretung 4 durch Rechtsanwalt D.________. An die Sorgfaltspflicht sich auf guten Glauben berufender Dritter werden hohe Anforderungen gestellt (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 306 ZGB). Entsprechend können im Grundsatz weder Kindsvater noch Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung geltend machen. Dennoch er- scheint es stossend und treuwidrig, wenn die Behörden während laufendem Ver- fahren ihr Verhalten ändern. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist ein Teil- gehalt des Rechtsmissbrauchsverbots, welches Verfassungsrang geniesst (TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 9 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nicht einmal eine Praxisänderung den guten Glauben hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuwiegen (BGE 122 I 57 E. 3d). Umso mehr kann in der vorliegenden Konstellation Rechts- anwalt D.________ eine Entschädigung nicht verwehrt werden. 5.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Tarifrahmen für das Vorverfahren reicht von CHF 125.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. b Parteikostenverord- nung [PKV; BSG 168.811]), derjenige des Beschwerdeverfahrens von CHF 12.50 bis zu CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e PKV). 5.3 Auf Aufforderung, nebst der Honorarnote für das Beschwerdeverfahren auch eine solche für die vorliegend interessierenden Teile des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, brachte Rechtsanwalt D.________ vor, dass die Vorwürfe im Vorver- fahren nicht trennscharf auseinanderzuhalten seien. Er gehe davon aus, dass 80- 85% der im Vorverfahren entstandenen Kosten jedoch auf die hier interessierenden Vorwürfe entfielen. Aufgrund des Wechsels des Mehrwertsteuersatzes reichte Rechtsanwalt D.________ zwei Kostennoten für das Vorverfahren ein. Bis Ende 2023 macht er 17 Stunden und 56 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, zzgl. CHF 22.50 Auslagen und CHF 346.95 MWST. Ab 2024 sind es 23 Stunden und 59 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00, 23 Minu- ten zu einem Stundenansatz von CHF 125.00 sowie Auslagen von CHF 10.70 und MWST von CHF 490.41. Von diesen gesamthaft CHF 11'397.64 entfallen gemäss der Schätzung von Rechtsanwalt D.________ 80-85% auf die hier interessierenden Vorwürfe, was zwischen CHF 9'118.15 und CHF 9'688.00 macht. Es ist in Erinne- rung zu rufen, dass zum Zeitpunkt der Anhebung des vorliegend zu beurteilenden Vorverfahrens bereits ein Kindesschutzverfahren anhängig war und die KESB be- reits mehrfach entschieden hatte. Die Bedeutung des Vorverfahrens ist somit – so- wie in Anbetracht des geschützten Rechtsgutes und des Opfers – als durchschnitt- lich zu bewerten. Der gebotene Zeitaufwand des Verfahrens ist als knapp unter- durchschnittlich zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft nahm selbst nur wenige Beweismassnahmen vor. Zwar stellte RA D.________ entsprechende Anträge. Ein abgelehnter Beweisantrag führt jedoch nicht zu einem Beweismittel, bei dessen Er- hebung eine Anwesenheit und im Anschluss eine Würdigung nötig ist. Schliesslich ist auch die Schwierigkeit als knapp unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die sich stellenden Fragen konzentrierten sich stark überwiegend auf die Sachverhaltsseite. 5 Es liegen relativ wenig Beweismittel vor, deren Würdigung sich diesbezüglich nicht sehr kompliziert gestaltet. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Vorverfahren ist entsprechend auf CHF 7'000.00 festzulegen. 5.4 Für das Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwalt D.________ 16 Stunden und 46 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend, zzgl. CHF 11.10 Auslagen und CHF 341.10 MWST, ausmachend CHF 4'552.20. Das ist offensicht- lich überhöht. Rechtsanwalt D.________ kennt die gesamten Akten. Das Anfech- tungsobjekt umfasst inkl. Rubrum, Unterschriften und Rechtsmittelbelehrung bloss vier Seiten. Der Zeitaufwand muss im Beschwerdeverfahren daher klar als unter- durchschnittlich bewertet werden, zumal auch der Aktenumfang im Beschwerdever- fahren gering ist. Entsprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'500.00 festzulegen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich der Verletzung der Fürsorge- und Erzie- hungspflicht sowie der mehrfachen Tätlichkeiten aufgehoben und im Sinne der Erwä- gungen an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden vom Kanton Bern getra- gen. 4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Vorverfahren wird auf CHF 7'000.00 festgelegt. 5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'500.00 festgelegt. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 27. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8