fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, sind somit der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen.