4.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie am 18. September 2024 tatsächlich eine E-Mail an das Regionalgericht geschrieben haben sollte, nicht rechtsgültig von der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Da sie somit trotz korrekter, nicht widerrufener Vorladung und im Wissen um die Säumnisfolgen unentschuldigt von der Verhandlung vom 19. September 2024 ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.