49) – bereits vom ersten angesetzten Verhandlungstermin entschuldigt. Wenn die die Säumnisfolgen kennende Beschwerdeführerin tatsächlich ein Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens gehabt hätte, wäre es an ihr gewesen, sich darüber kundig zu machen, ob die gemäss ihren eigenen Angaben erst am Tag vor der Verhandlung und somit sehr kurzfristig versandte E-Mail (rechtzeitig) beim Gericht eingegangen und die Verhandlung abgesetzt bzw. sie davon dispensiert war. 4.4