Dies musste der Beschwerdeführerin bekannt sein. Einerseits war auf der Vorladungsverfügung vom 28. August 2024 ausdrücklich festgehalten, dass Eingaben per Fax und E-Mail nicht rechtsgültig sind (vgl. wichtige Hinweise auf S. 3 der Vorladungsverfügung), andererseits waren ihr die Modalitäten eines Verschiebungsgesuchs bzw. der Absetzung einer Verhandlung nicht fremd, hatte sie sich doch – offenbar zunächst telefonisch und anschliessend mit einem per Post eingereichten Schreiben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024, amtliche Akten PEN 24 64, pag. 49) – bereits vom ersten angesetzten Verhandlungstermin entschuldigt.