205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Der Versand einer E-Mail, mit der man dem Gericht mitteilt, man könne nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, bedeutet somit nicht, dass man von der Verhandlung dispensiert oder diese gar abgesagt bzw. verschoben wäre. Die Vorladung gilt, bis eine anderslautende Anordnung des Gerichts vorliegt. Dies musste der Beschwerdeführerin bekannt sein.