Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2024 fest, dass sich der E-Mailverkehr beweisen lasse, da er bei ihr auf dem Handy unter «gesendet» gespeichert sei. Mit Blick auf das Nachfolgende kann die Frage, ob die E-Mail vom 18. September 2024 tatsächlich verschickt bzw. beim Regionalgericht eingegangen ist, jedoch letztlich offengelassen werden. Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.