Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Donnerstag, 19. September 2024, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. 4.2 In ihren beiden Eingaben vom 2. und vom 11. Oktober 2024 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss vor, sie sei der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern habe am 18. September 2024 per E-Mail einen Brief, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sowie einen Arztbericht gesendet. Sie sei immer noch bis mindestens am 24. Oktober krankgeschrieben.