Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 29. August 2024 zugestellt (vgl. Sendungsnachweis der Post in den amtlichen Akten PEN 24 64, pag. 53). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Donnerstag, 19. September 2024, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben.