3.3 Am 19. September 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 19. September 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte ihre Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil.