Mit Vorladungsverfügung vom 28. August 2024 nahm das Regionalgericht vom Verschiebungsgesuch Kenntnis, setzte die Hauptverhandlung vom 5. September 2024 ab und lud die Beschwerdeführerin mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 19. September 2024 vor (a.a.O., pag. 50-52). In Ziff. 4 der vorgenannten Vorladungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin – wie auch bereits in der Vorladungsverfügung vom 8. August 2024 – zudem Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen;