2 eine Nachfrist angesetzt, um Einsprache zu erheben (a.a.O., pag. 27). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 22. Januar 2024 ein mit ihrer Unterschrift versehenes Exemplar ihrer Einsprache ein und teilte zugleich mit, dass ihre Ausführungen sehr wohl etwas mit dem Fall zu tun hätten (a.a.O., pag. 29-30). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge mit Verfügung vom 25. Januar 2024 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hautverfahrens an das Regionalgericht (a.a.O., pag. 31).