Der Strafbefehl ging der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 zu (a.a.O., pag. 24). Am 3. Januar 2024 erhob sie Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.O., pag. 23). Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass die Einsprache mangels Unterschrift ungültig sei und die darin gemachten Ausführungen zudem nichts mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf zu tun hätten. Gleichzeitig wurde ihr