BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf Rückzug ihrer Einsprache geschlossen wurde, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.