Mit Schreiben der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz vom 9. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin gebeten mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. Oktober 2024 als Beschwerde zu behandeln sei. Das wiederum an das Regionalgericht adressierte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2024 dürfte eine Reaktion auf das Schreiben der vom 9. Oktober 2024 darstellen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.