Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin mit an das Regionalgericht gerichtetem Schreiben vom 2. Oktober 2024 zur Wehr. Dieses wurde vom Regionalgericht an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weitergeleitet. Mit Schreiben der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz vom 9. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin gebeten mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. Oktober 2024 als Beschwerde zu behandeln sei.