Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 412 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hun- degesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 19. September 2024 (PEN 24 64) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verfügte am 19. September 2024, dass der am 13. Dezember 2023 von der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ausgefällte Strafbefehl BM 23 52045 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin mit an das Regionalgericht gerichtetem Schrei- ben vom 2. Oktober 2024 zur Wehr. Dieses wurde vom Regionalgericht an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) weitergeleitet. Mit Schreiben der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz vom 9. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin gebeten mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 2. Oktober 2024 als Beschwerde zu behandeln sei. Das wiederum an das Regionalgericht adressierte Schreiben der Beschwerde- führerin vom 11. Oktober 2024 dürfte eine Reaktion auf das Schreiben der vom 9. Oktober 2024 darstellen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf Rückzug ihrer Einsprache geschlossen wurde, unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Aus den Akten PEN 24 64 ergibt sich folgende Ausgangslage, die dem vorliegen- den Entscheid zugrunde liegt: 3.1 Mit Strafbefehl BM 23 52045 vom 13. Dezember 2023 sprach die Staatsanwalt- schaft die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hun- degesetz durch Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 700.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Akten PEN 24 64, pag. 19-21). Der Strafbefehl ging der Beschwerdefüh- rerin am 27. Dezember 2023 zu (a.a.O., pag. 24). Am 3. Januar 2024 erhob sie Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.O., pag. 23). Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass die Einsprache mangels Unterschrift ungültig sei und die darin gemachten Ausführungen zudem nichts mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf zu tun hätten. Gleichzeitig wurde ihr 2 eine Nachfrist angesetzt, um Einsprache zu erheben (a.a.O., pag. 27). Die Be- schwerdeführerin reichte daraufhin am 22. Januar 2024 ein mit ihrer Unterschrift versehenes Exemplar ihrer Einsprache ein und teilte zugleich mit, dass ihre Aus- führungen sehr wohl etwas mit dem Fall zu tun hätten (a.a.O., pag. 29-30). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge mit Verfügung vom 25. Januar 2024 am Straf- befehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hautverfahrens an das Regionalgericht (a.a.O., pag. 31). 3.2 Nachdem sie mit Vorladungsverfügung vom 8. August 2024 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 5. September 2024 vor- geladen worden war (a.a.O., pag. 41-43), teilte die Beschwerdeführerin dem Regi- onalgericht mit Schreiben vom 16. August 2024 mit, dass sie bis zum 8. September 2024 in den Ferien sei (a.a.O., pag. 49). Mit Vorladungsverfügung vom 28. August 2024 nahm das Regionalgericht vom Verschiebungsgesuch Kenntnis, setzte die Hauptverhandlung vom 5. September 2024 ab und lud die Beschwerdeführerin mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur neu angesetzten Hauptver- handlung vom 19. September 2024 vor (a.a.O., pag. 50-52). In Ziff. 4 der vorge- nannten Vorladungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin – wie auch bereits in der Vorladungsverfügung vom 8. August 2024 – zudem Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2017 vom 05.05.2017). 3.3 Am 19. September 2024 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 19. September 2024 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht ha- be vertreten lassen. Damit gelte ihre Einsprache als zurückgezogen und der Straf- befehl werde zum rechtskräftigen Urteil. 4. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Ein Widerruf der Vorladung bedarf für seine Wirksamkeit der Kenntnisnahme durch die vorgeladene Person (Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese kann sich mithin erst dann auf den Widerruf berufen, wenn ihr dieser von der vorladenden Behörde mit- geteilt worden ist (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung unent- 3 schuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann grundsätzlich mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden, wobei das Abwesenheitsver- fahren vorbehalten bleibt (Art. 205 Abs. 4 und 5 StPO). Bleibt die Einsprache erhe- bende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ih- re Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 4 StPO zum To- talverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Ge- samtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, be- wusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unent- schuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Be- schuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unent- schuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Per- son an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3 sowie 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Ent- sprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnis- folgen effektiv Kenntnis genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2). 4.1 Wie bereits erwähnt (E. 3.2), ist aktenkundig, dass das Regionalgericht die Be- schwerdeführerin am 28. August 2024 zur Hauptverhandlung vom 19. September 2024 vorgeladen hatte. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Au- gust 2024 zugestellt (vgl. Sendungsnachweis der Post in den amtlichen Akten PEN 24 64, pag. 53). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säum- nisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Die Be- schwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus wel- cher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Donnerstag, 19. September 2024, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. 4.2 In ihren beiden Eingaben vom 2. und vom 11. Oktober 2024 bringt die Beschwer- deführerin im Wesentlichen und sinngemäss vor, sie sei der Verhandlung nicht un- entschuldigt ferngeblieben, sondern habe am 18. September 2024 per E-Mail einen Brief, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sowie einen Arztbericht gesendet. Sie sei im- mer noch bis mindestens am 24. Oktober krankgeschrieben. Sie leide unter CRPS Typ 2 und die Schmerzen seien nicht kontrollierbar. Falls man ihr nicht glaube, dür- fe man gerne B.________ (Klinik) kontaktieren. 4 4.3 Im Schreiben vom 4. Oktober 2024, mit welchem die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 2. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer weitergeleitet wurde, teilte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts mit, dass ihm die von A.________ erwähnte E-Mail vom 18. September 2024 nicht bekannt sei. Die Be- schwerdeführerin hält dazu in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2024 fest, dass sich der E-Mailverkehr beweisen lasse, da er bei ihr auf dem Handy unter «gesendet» gespeichert sei. Mit Blick auf das Nachfolgende kann die Frage, ob die E-Mail vom 18. September 2024 tatsächlich verschickt bzw. beim Regionalgericht eingegangen ist, jedoch letztlich offengelassen werden. Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen wider- rufen werden, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der vorgelade- nen Person mitgeteilt worden ist. Der Versand einer E-Mail, mit der man dem Ge- richt mitteilt, man könne nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, bedeutet somit nicht, dass man von der Verhandlung dispensiert oder diese gar abgesagt bzw. verschoben wäre. Die Vorladung gilt, bis eine anderslautende Anordnung des Ge- richts vorliegt. Dies musste der Beschwerdeführerin bekannt sein. Einerseits war auf der Vorladungsverfügung vom 28. August 2024 ausdrücklich festgehalten, dass Eingaben per Fax und E-Mail nicht rechtsgültig sind (vgl. wichtige Hinweise auf S. 3 der Vorladungsverfügung), andererseits waren ihr die Modalitäten eines Verschie- bungsgesuchs bzw. der Absetzung einer Verhandlung nicht fremd, hatte sie sich doch – offenbar zunächst telefonisch und anschliessend mit einem per Post einge- reichten Schreiben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024, amtliche Akten PEN 24 64, pag. 49) – bereits vom ersten angesetzten Verhand- lungstermin entschuldigt. Wenn die die Säumnisfolgen kennende Beschwerdefüh- rerin tatsächlich ein Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens gehabt hätte, wäre es an ihr gewesen, sich darüber kundig zu machen, ob die gemäss ihren ei- genen Angaben erst am Tag vor der Verhandlung und somit sehr kurzfristig ver- sandte E-Mail (rechtzeitig) beim Gericht eingegangen und die Verhandlung abge- setzt bzw. sie davon dispensiert war. 4.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie am 18. September 2024 tatsächlich eine E-Mail an das Regionalgericht ge- schrieben haben sollte, nicht rechtsgültig von der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Da sie somit trotz korrekter, nicht widerrufener Vorladung und im Wissen um die Säumnisfolgen unentschuldigt von der Verhandlung vom 19. September 2024 ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung ge- stützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezo- gen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’000.00, sind somit der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (BM 23 52045 – per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger (per B-Post) Bern, 31. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6