Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Befangenheit des Gutachters werden im separaten Ausstandsverfahren BK 24 419 geprüft. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Abschliessend ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdekammer behält sich für weitere von Rechtsanwalt B.________ angestrengte Verfahren betreffend Parteistellung der Staatsanwaltschaft und der BVD im nachträglichen Verfahren ausdrücklich vor, gestützt auf Art. 417 StPO eine persönliche Kostenauflage an Rechtsanwalt B._