7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass das Regionalgericht sachlich unzuständig für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs war und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wurde, führt im vorliegenden Verfahren nicht zu Mehrkosten, weshalb sich eine Kostenausscheidung für die in diesem Punkt erfolgte Gutheissung der Beschwerde nicht rechtfertigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Befangenheit des Gutachters werden im separaten Ausstandsverfahren BK 24 419 geprüft.