6. Die Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2024 ist zudem, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, hinreichend begründet und ermöglicht oh- 6 ne weiteres eine sachgerechte Anfechtung mit Blick auf die in diesem Beschwerdeverfahren zu behandelnden, wesentlichen Fragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit der materiellen Begründung einverstanden ist, begründet keine Gehörsverletzung (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör: Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).