Weder die Staatsanwaltschaft noch die BVD nehmen darüber hinaus gleichzeitig die Stellung einer Sachverständigen und einer Verfahrensbeteiligten ein oder üben erheblichen Einfluss auf die Beurteilung durch das Gericht aus. Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft und der BVD begründen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit damit auch keinen Anspruch auf die Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers oder eines Forensikers nach Wahl des Beschwerdeführers. Hierfür fehlt überdies eine gesetzliche Grundlage (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 300 vom 21. Februar 2024 E. 4).