und der vom Beschwerdeführer mehrfach zitiert wurde. Auch der Hinweis auf weitere Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs ist nicht zielführend und ergibt keine Hinweise auf eine Verletzung der Waffengleichheit im vorliegenden Fall. Wie bereits erwähnt, verfügen die BVD und die Staatsanwaltschaft nicht über Vorteile beim Zugang zu relevanten Informationen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die BVD nehmen darüber hinaus gleichzeitig die Stellung einer Sachverständigen und einer Verfahrensbeteiligten ein oder üben erheblichen Einfluss auf die Beurteilung durch das Gericht aus.