Insbesondere führt die Parteistellung der Staatsanwaltschaft nicht dazu, dass die Verteidigung ihrer Möglichkeit beraubt wird, effektiv und gleichwertig am Verfahren teilzunehmen. So wird der Beschwerdeführer die Gelegenheit haben, seine Argumente (mündlich) vor Gericht vorzutragen, weshalb die Ausgangslage im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar ist mit derjenigen im Fall Menchinskaya vs. Russia, welchen der Europäische Gerichtshof für Menschrechte am 15. Januar 2009 zu beurteilen hatte (Application No. 42454/02, Z. 33 und 39.) und der vom Beschwerdeführer mehrfach zitiert wurde.