So kommt es auch vor, dass die BVD und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Anträge stellen (vgl. etwa Beschluss BK 22 85 vom 15. Juli 2022 E. 1.8). Insgesamt ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren verlassen muss (vgl. bereits Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 300 vom 21. Februar 2024 E. 4). Auch eine Verletzung der Waffengleichheit durch eine Parteistellung der Staatsanwaltschaft liegt nicht vor.