5.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers besteht durch die Parteistellung von Staatsanwaltschaft und BVD nicht zwingend ein strukturelles Ungleichgewicht. Es handelt sich um zwei verschiedene Behörden, welche nicht zwangsläufig die gleichen Interessen vertreten. So kommt es auch vor, dass die BVD und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Anträge stellen (vgl. etwa Beschluss BK 22 85 vom 15. Juli 2022 E. 1.8).