Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert begründet, weshalb die Parteistellungen der BVD und der Staatsanwaltschaft im konkreten Fall zu einem Ungleichgewicht bzw. Nachteil führen sollten. Allein die Tatsache, dass ein ähnlicher Standpunkt von mehreren Parteien vertreten wird, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Gegenpartei dadurch erheblich benachteiligt wird und eine Verletzung der Waffengleichheit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 5.3; auch zum Folgenden).