5. 5.1 Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein «juste équilibre entre les parties [gerechtes Gleichgewicht zwischen den Parteien]»: Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).