Es gibt damit auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft vom Verfahren auszuschliessen wäre, falls die BVD als Partei auftritt. Das Bundesgericht erachtet eine solche Doppelvertretung ebenfalls nicht per se als unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019, E. 2.3.1 sowie E. 2.4; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 1.5 [nicht publiziert in BGE 147 IV 218]).